Rechnungsfuchs-
Buchhaltungslexikon:
Buchstabe O
Definition - Offenlegungspflicht:
Darius Mann, Wirtschaftsinformatiker
1. Was ist die Offenlegungspflicht?
Einige Unternehmen unterliegen der sogenannten Offenlegungspflicht. Diese wird auch Publizitätspflicht genannt und ist gesetzlich vorgeschrieben.
Der Sinn der Offenlegung besteht darin, Informationen zur wirtschaftlichen Situation eines Unternehmens für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Rechtsgrundlage für die Offenlegungspflicht ist das Handelsgesetzbuch (HGB). Für die Einhaltung der Publizitätspflicht ist die Justizverwaltung zuständig.
2. Wer ist zur Offenlegung verpflichtet?
Nicht alle Unternehmen sind offenlegungspflichtig. Vereinfacht kann man sagen, dass die Offenlegungspflicht für alle Kapital- und Personengesellschaften, also alle Unternehmen, die zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, gilt.
Zum Beispiel:
- GmbH
- UG
- GmbH & Co. KG
- e.K.
- AG
- und weitere spez. Sonderformen
Jedoch gibt es für die einzelnen Rechtsformen unterschiedliche Vorgaben zur Veröffentlichung. Für alle Unternehmen gilt aber, dass die Frist zur Offenlegung ab dem Abschlussstichtag des Jahresabschlusses maximal ein Jahr beträgt.
3. Welche Dokumente werden offen gelegt?
Unternehmen, die zur Offenlegung verpflichtet sind, müssen folgende Unterlagen zur Veröffentlichung einreichen:
- den Jahresabschluss
- die GuV (Gewinn-und-Verlust-Rechnung)
- die Abschlussbilanz
- ggf. einen Bericht des Aufsichtsrats
- ggf. eine Beteiligungsliste
Wie bereits erwähnt, gelten für die verschiedenen Rechtsformen unterschiedliche Bestimmungen. So dürfen etwa mittelgroße Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss gekürzt einreichen.
Einige Unternehmen können sich in bestimmten Ausnahmefällen sogar von der Offenlegungspflicht befreien lassen. Zum Beispiel, wenn eine Gesellschaft als Tochterunternehmen einem Konzern angehört und dieser das Tochterunternehmen bereits in seinem Konzernabschluss mit einbezogen hat.
4. Wo werden sie veröffentlicht?
Die Jahresabschlüsse werden im Bundesanzeiger oder aber auch im Handelsregister veröffentlicht und somit für die Öffentlichkeit zur Einsicht bereitgestellt.
https://www.bundesanzeiger.de/
bzw.
https://www.handelsregister.de/
5. Was passiert bei Nichtbeachtung der Offenlegungspflicht?
Ist man zur Offenlegung gesetzlich verpflichtet, sollte man dieser Pflicht unbedingt nachkommen. Eine Nichtbeachtung der Vorgaben wird mittlerweile hart geahndet.
Wird die Offenlegung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist durchgeführt, ist mit einem Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz zu rechnen. Als Erstes erhält man eine Androhungsverfügung, in der das Unternehmen aufgefordert wird, seiner Publizitätspflicht innerhalb der nächsten sechs Wochen nachzukommen. Alleine schon für die Androhungsverfügung sind 103,50 Euro zu entrichten.
Lässt man die Frist von sechs Wochen verstreichen, erhält man ein Ordnungsgeld. Dieses beträgt mindestens 500 Euro. Je nach Umfang der Offenlegung kann die Strafe auch weitaus höher ausfallen.
Andere Verstöße gegen die Publizitätspflicht können mit Ordnungsgeldern bis zu 2.500 Euro oder mehr geahndet werden.
6. Bedeutung für die tägliche Praxis
Wenn Sie als Selbständiger, mit Ihrem Unternehmen, die zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, müssen Sie am Ende eines Wirtschaftsjahres einen Jahresabschluss erstellen. Der Jahresabschluss ist am vorgeschriebenen Bilanzstichtag durchzuführen.
Ab dem Stichtag haben Unternehmen maximal ein Jahr Zeit, ihren Jahresabschluss über den elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Vorab sollten Sie prüfen, ob es mit seiner Rechtsform die bestehenden Vereinfachungen der Offenlegung in Anspruch nehmen oder sich sogar von der Publizitätspflicht befreien lassen können.
Bei Nichteinreichung oder Verstößen droht Ihrem Unternehmen ein Ordnungsgeld. Also stellen Sie den Jahresabschluss nicht hinten an und sorgen Sie für die notwendige Priorität im Tagesgeschäft.
Und natürlich, was für Sie gilt, gilt auch für Ihre Marktbegleiter. Nutzen Sie die Jahresabschlüsse der Konkurrenz für eine intelligente Marktbeobachtung und bauen Sie Ihre Branchenkenntnis weiter aus.