Rechnungsfuchs-
Buchhaltungslexikon:

Buchstabe P

Definition - Privatentnahme:

Rechnungsfuchs-Buchhaltung-Definitionen

Darius Mann, Wirtschaftsinformatiker

1. Was ist eine Privatentnahme? 

Als Privatentnahme bezeichnet man eine Entnahme von Geld, Gegenständen oder Leistungen aus dem Betriebsvermögen durch den Unternehmer.

Da eine Privatentnahme keine Betriebsausgabe darstellt, hat sie keine Auswirkung auf den Gewinn des Unternehmens, auch wenn durch sie das Betriebsvermögen gemindert wird. Denn dadurch würde der Unternehmer ja eine Steuerhinterziehung begehen. Um die Privatentnahme in der Buchführung korrekt erfassen zu können, müssen diese auf ein Privatkonto gebucht werden. Somit wird der Betriebserfolg nicht beeinträchtigt. 

Die Privatentnahme muss nachvollziehbar dokumentiert werden. Hierbei muss erkennbar sein, für was die Entnahme verwendet wird. 

Nimmt der Unternehmer beispielsweise eine Kaffeemaschine aus der Mitarbeiterküche mit zu sich nach Hause, spricht man von einer eindeutigen Veränderung des Nutzens. Auch das muss in der Buchhaltung korrekt erfasst und verbucht werden.

Das Gegenteil von der Privatentnahme ist die sogenannte Privateinlage.   

2. Wer darf Privatentnahmen tätigen? 

Ausschließlich Gesellschafter von Personengesellschaften und Inhaber von Einzelunternehmen sind dazu berechtigt, jederzeit Privatentnahmen vorzunehmen, da sie kein Gehalt oder sonstige regelmäßige Zahlungen erhalten. 

Jedoch gibt es bei der Personengesellschaft eine Obergrenze, die nicht überschritten werden darf. Ohne Abstimmung mit den anderen Gesellschaftern ist es einem nicht gestattet, mehr als vier Prozent vom Kapital für private Belange abzuschöpfen. 

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG, KGaA) hingegen erhalten regelmäßige Gewinnausschüttungen. Ein Gesellschafter einer GmbH erhält zudem ein Gehalt, wenn er dort, meist als Geschäftsführer, angestellt ist. 

In Einzelfällen ist es bei einer GmbH möglich, dass diese private Zahlungen für einen Gesellschafter tätigt. Auch hier muss der Geldfluss korrekt erfasst und auf ein Verrechnungskonto gebucht werden. 

3. Welche Arten der Privatentnahme gibt es? 

Wie bereits erwähnt, kann es sich bei einer Privatentnahme nicht nur um Geld, sondern auch um Gegenstände oder Leistungen handeln. Man unterscheidet zwischen den folgenden Arten der Privatentnahme: 

Geldentnahme
Die Geldentnahme stellt die gängigste Form der Privatentnahme dar. Wie der Name schon sagt, wird hier Geld entnommen. Dabei kann es sich um Bargeld aus der Kasse oder um eine Überweisung auf das Privatkonto des Unternehmers handeln. 

Sachentnahme
Bei der Sachentnahme werden Vermögensgegenstände für den privaten Gebrauch entnommen. Zum Beispiel ein Laptop, ein PKW, Kopierpapier, die Kaffeemaschine aus der Mitarbeiterküche, selbst erzeugte Waren usw. Die Entnahme von Waren bezeichnet man auch als unentgeltliche Warenentnahme. 

Nutzungsentnahme
Bei der Nutzungsentnahme entnimmt man dem Unternehmen nicht den Gegenstand, sondern nur dessen Benutzung für private oder betriebsfremde Zwecke. Bestes Beispiel hierfür ist der Firmenwagen, der auch privat genutzt werden darf. 

Leistungsentnahme
Das bedeutet, der Unternehmer nimmt die Leistung seines Unternehmens bzw. die seiner Mitarbeiter für private Angelegenheiten in Anspruch. So zum Beispiel, wenn die Maler eines Maler- und Lackierbetriebes die Renovierung des Privathauses des Inhabers durchführen.

4. Bedeutung für die tägliche Praxis

Als Grundregel kann man sagen, dass in natürlichen Rechtsformen, wie Einzelunternehmen, die Privatentnahme am Einfachsten geregelt ist. In natürlichen Rechtsformen wie GbR oder OHG, ist die Privatentnahme ähnlich geregelt, jedoch kann das Innenverhältnis der Gesellschafter es anders regeln. In Kapitalgesellschaften sind einfache Privatentnahmen nicht ohne Weiteres einfach möglich.

Grundsätzlich gilt auch: Durch eine Privatentnahme erhöht sich das Privatvermögen des Unternehmers. Wichtig ist, seine Privatentnahmen ordentlich zu versteuern. Um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden, ist ein guter Rat vom Steuerberater sehr hilfreich.

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