Rechnungsfuchs-
Buchhaltungslexikon:

Buchstabe N

Definition - Natürliche Person:

Rechnungsfuchs-Buchhaltung-Definitionen

Darius Mann, Wirtschaftsinformatiker

1. Was ist eine natürliche Person?

Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind alle Menschen unabhängig von Geschlecht, Herkunft und Alter natürliche Personen und Träger von sowohl Rechten als auch Pflichten. Demnach sind einfach alle Menschen natürliche Personen.

Im wirtschaftlichen Zusammenhang ist der Bezug auf die Rechtsform wichtig. Ein Einzelunternehmen ist eine natürliche Person, während eine Kapitalgesellschaft GmbH eine juristische Person darstellt.

2. Rechtsfähigkeit der natürlichen Person

Wie bereits erwähnt, sind alle natürlichen Personen Träger von Rechten und Pflichten. Das heißt, sie sind rechtsfähig. Die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person beginnt mit Vollendung seiner Geburt und endet mit seinem Tod. Die Rechtsfähigkeit steht jedem Menschen ohne Bedingungen zu und kann keinem aberkannt werden. Auch eine freiwillige Abgabe der Rechtsfähigkeit ist nicht möglich. 

3. Geschäftsfähigkeit der natürlichen Person

Geschäftsfähigkeit und Rechtsfähigkeit werden häufig verwechselt. Jedoch ist nicht jede natürliche Person, die rechtsfähig ist, auch gleichzeitig geschäftsfähig. 

Geschäftsfähigkeit bedeutet, dass natürliche Personen dazu in der Lage sind, Rechtsgeschäfte wirksam zu tätigen. D. h., Willenserklärungen können verbindlich abgegeben und entgegengenommen werden. 

Der Unterschied zur Rechtsfähigkeit besteht darin, dass die Geschäftsfähigkeit abhängig vom Alter und geistiger Gesundheit der natürlichen Person ist. Das liegt daran, dass kleinen Kindern sowie Menschen mit einer erheblich eingeschränkten geistigen Gesundheit die Einsichtsfähigkeit fehlt, die mit einem Rechtsgeschäft einhergehenden Pflichten zu überblicken. 

Kinder unter sieben Jahren sind nicht geschäftsfähig. Zwischen sieben und siebzehn Jahren sind sie beschränkt geschäftsfähig und können kleinere Rechtsgeschäfte abschließen, wie zum Beispiel ein Comicbuch oder eine Packung Kaugummis käuflich zu erwerben. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit wird eine natürliche Person unbeschränkt geschäftsfähig und kann eigenständig und ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten Verträge abschließen. 

4. Die natürliche Person im Gesellschaftsrecht

Natürliche Personen haben die Möglichkeit, sich zu einer Kapitalgesellschaft zusammenzuschließen. Diese Kapitalgesellschaft ist dann eine juristische Person des privaten Rechts. Allerdings können sich natürliche Personen auch zu einer Personengesellschaft zusammenschließen oder ein Einzelunternehmen gründen. Ist das der Fall, treten die Gesellschafter einer Personengesellschaft oder der Inhaber einer Einzelunternehmung als natürliche Person samt Rechten und Pflichten und unter eigenem Namen auf.

Personengesellschaften sind: 

- die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
- die offene Handelsgesellschaft (OHG),
- die Kommanditgesellschaft (KG),
- die Partnergesellschaft (PartG) und
- die stille Gesellschaft 

Bei diesen Gesellschaften und der Einzelunternehmung handeln Gesellschafter und Inhaber unter eigenem Namen. D. h., sie schließen Rechtsgeschäfte als natürliche Person ab.

5. Bedeutung für die tägliche Praxis und Zusammenfassung 

Laut dem BGB sind alle Menschen natürliche Personen. Als natürliche Person verfügt man über eine uneingeschränkte Rechtsfähigkeit. Diese beginnt mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod und kann weder aberkannt noch abgegeben werden. 

Voll geschäftsfähig ist man dagegen erst mit Beginn der Volljährigkeit. Kinder und geistig stark eingeschränkte Personen sind nicht oder nur bedingt geschäftsfähig. 

Vor allem im Gesellschaftsrecht spielt die Abgrenzung zur juristischen Person eine bedeutende Rolle. So treten die Gesellschafter einer Personengesellschaft oder der Inhaber einer Einzelunternehmung stets im eigenen Namen auf und schließen Rechtsgeschäfte als natürliche Person ab.

Success message!
Warning message!
Error message!